Nochmal zur Erinnerung: Unvollständige Angaben auf der Rückseite der Verordnung
Laut Rahmenvertrag müssen die durchgeführten Positionen (inkl. Hausbesuch) auf der Rückseite der Verordnung verständlich dargestellt werden und am Tag der Leistungsabgabe vom Patienten / Vertreter / Betreuungsperson bestätigt werden.
Bitte beachten: – Die Angabe von Positionsnummern als erbrachte Maßnahme reicht nicht aus.
– Vordatierungen und Globalunterschriften sind nicht zulässig.
Bitte denken Sie daran, auch bei D1 die einzelenen erbrachten Leistungen detailliert auf der Rückseite aufzuführen. Die Bezeichnung D1 alleine ist nicht ausreichend.
Wichtig: Eine nachträgliche Korrektur der Verordnungsrückseite wird lt. der AOK zukünftig nicht anerkannt.
Die AOK sieht vor, dieses ab dem 01.04.2015 (Rechnungseingang) umzusetzen.
Für eventuelle Fragen oder eine genaue Erläuterung stehen wir Ihnen selbstverständlich unter der folgenden Telefonnummer zur Verfügung.
ADH Büro 04961 77 95 52
Quelle Infoschreiben der AOK Niedersachsen (Stand 13.03.2015)