Alte Vordrucke ab 2017 ungültig?
Wie bereits in der Vergangenheit in zwei Beiträgen berichtet, wird es zum Jahreswechsel neue Vordrucke für die Verordnung von Heilmitteln (Muster 13, 14 und 18) geben. Die Änderung besteht lediglich darin, dass ein zweites Feld für den ICD-10-Code eingefügt wurde, um die Identifizierung von Verordnungen mit besonderem Verordnungsbedarf einfacher zu gestalten.
Im Rahmen der Abrechnung für Heilmittelerbringer bestätigen die AOKn bereits in der Vergangenheit, dass die alten Verordnungsmuster 13, 14 und 18 die nach dem 01.01.2017 ausgestellt und erbracht werden, nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, sofern sie ansonsten den Anforderungen der Heilmittel-Richtlinie entsprechen.
Die Tatsache, dass nur die AOKn kulanter Weise zugesichert haben die Verordnungen, die auf alten Formularen ausgestellt worden sind, zu bezahlen, war für uns nicht zufriedenstellend. Aus diesem Grund sind wir für Sie hellhörig geworden und haben weitere Recherchen in die Wege geleitet.
Unser Team wurde schon nach kurzer Zeit fündig und hat einen Beitrag vom Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten – IFK e. V. vom 14.11.2016 entdeckt. Aus diesem Beitrag geht hervor, dass sich ebenfalls die Knappschaft sowie die SVLFG Krankenkassen kulanter Weise an die Übergangsregelung angeschlossen haben. Durch eine Rückmeldung vom Vdek wurde versichert, vorerst keine Kürzungen bei alten Formularen auszustellen.
Unserem Erachten nach sind diese Artikel alle ziemlich schwammig dargestellt, da weder Quellenangaben noch direkte Pressemitteilungen von den Krankenkassen zu finden sind. Aus diesen Gründen bitten wir Sie, ausdrücklich alle betroffen Ärzte darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Verwendung der neuen Vordrucke ab dem 01.01.2017 besteht und von den Krankenkassen auch in naher Zukunft komplett umgesetzt wird.