***Häufige Fragen zu Ihrer beantragten Ausgleichszahlung im Rahmen des Rettungsschirms für Heilmittelpraxen***
Täglich erreichen uns aktuell laufend Anfragen zu (dem Antrag) der Ausgleichszahlung im Rahmen des Rettungsschirms für Heilmittelpraxen. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zu den meist gestellten Fragen.
Wir bitten Sie, von telefonischen und schriftlichen Anfragen zur Höhe und Weiterleitung der Ausgleichszahlung abzusehen. Sie finden alle wichtigen Informationen im folgenden FAQ und auf unserer Facebookseite.
– Wurden meine im Dezember eingereichten Verordnungen noch 2019 mit den Krankenkassen abgerechnet?
Wir freuen uns, Ihnen versichern zu können, dass jede vollständige Abrechnung, die bis zum 16.12.2019 (gemäß Informationsschreiben zu den Einreichfristen 2019) in unserem Hause eingegangen ist, noch im Dezember 2019 zur Abrechnung an die Krankenkassen weitergeleitet wurde. Sind Sie nicht sicher, wann Ihre Abrechnung bei uns eingegangen ist? Das Eingangsdatum finden Sie auf der Rechnung zu der jeweiligen Abrechnung.
– Wie hoch war mein Abrechnungsvolumen im vierten Quartal 2019?
Ihr Abrechnungsvolumen können Sie Ihrer Statistik entnehmen, die Sie mit jeder Abrechnung ohne Mehrkosten erhalten.
Bitte beachten Sie: Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt anhand der bei der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) vorliegenden Daten, sodass ein Einreichen von Abrechnungsunterlagen im Rahmen des Antrags nach aktuellem Stand nicht nötig ist.
– Ich habe einen Antrag gestellt und ein Schreiben mit der Information zur Auszahlung erhalten. Wann wird das Geld weitergeleitet? Ist die Weiterleitung kostenfrei?
Die Weiterleitung der vollen Höhe Ihrer Ausgleichszahlung erfolgt unmittelbar nach Verbuchung des Eingangs im ADH Abrechnungszentrum. Selbstverständlich werden wir als Ihr Partner in der Abrechnung Ihnen den gesamten Betrag ohne Abzüge und kostenlos weiterleiten.